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Wertgrenzen

Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat in Deutschland vorrangig im Wege der öffentlichen Ausschreibung oder der beschränkten Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zu erfolgen. Diese beiden Verfahren ermöglichen entsprechend der Vergabegrundsätze den größtmöglichen Wettbewerb und die größtmögliche Transparenz.

Sofern einer der in der UVgO oder der VOB/A aufgeführten Ausnahmetatbestände zutrifft, kann der öffentliche Auftraggeber den Kreis potentieller Bieter einschränken.

Zur Vereinfachung gibt es darüber hinaus in jedem Bundesland für Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sogenannte Wertgrenzen, bis zu denen ohne Einzelfallprüfung eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe erfolgen kann. In wirtschaftlichen Krisenzeiten und zur Konjunkturförderung kommt es häufig vor, dass die Wertgrenzen temporär angehoben werden.

Die Wertgrenzen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Eine Übersicht der Wertgrenzen in den einzelnen Bundesländern kann hier abgerufen werden:

PDF - Übersicht Wertgrenzen (Stand: März 2024)